Der Landkreis Görlitz erlässt im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
1. Betreiber von Sportstätten, gastronomischen Einrichtungen, Hotels, Beherbergungsstätten und Betrieben haben von Besuchern der Einrichtung folgende Daten zu erheben: a. Name, Vorname, b. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und c. Zeitraum des Besuchs.
2. Die gleiche Verpflichtung obliegt Veranstaltern oder Veranlassern von Ansammlungen im öffentlichen Raum.
3. Die Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und tageweise sortiert für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs aufzubewahren.
4. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 3 zu löschen oder zu vernichten.
5. Bei Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz des Freistaats Sachsen sind Kontaktdaten von Wahlbeobachtern und sonstigen Besuchern nach Maßgabe der Nr. 1 bis 5 zu erheben und die Anwesenheitszeiten der Wahlhelfer zu vermerken. Der Schriftführer im Wahllokal ist verpflichtet, neben der Stimmabgabe der Wähler auch den Zeitpunkt der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken.
6. Auf Anforderung des Landkreises sind an ihn die nach den vorgenannten Ziffern erhobenen Daten für den konkret angeforderten Zeitraum zu übermitteln, eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Begründung: Das Landratsamt Görlitz ist gern. § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 09. Januar 2019 sachlich und gern. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG örtlich zuständig. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 7 Sächsische Corona-Schutz- Verordnung (SächsCoronaSchVO). Danach müssen von den regionalen Infektionsparametern die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SächsCoronaSchVO) vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüglich ortsüblich bekanntzugeben. Die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung notwendig, weil im Gebiet des Landkreises Görlitz innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen auf mehr als 35, bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage- lnzidenz), gestiegen ist. Konkret ergaben sich vom 9. bis einschließlich 15. Oktober 2020 insgesamt 98 Neuinfektionen, so dass sich bei den zum 31.12.2019 amtlich festgestellten 252. 725 Einwohnern im Landkreis eine 7-Tage-lnzidenz von 38,78 ergibt. Die zielgerichteten Sonderregelungen sind für das gesamte Kreisgebiet erforderlich, da es flächendeckend im Landkreis Görlitz zu einer Häufung von Infektionen gekommen ist bzw. dort infizierte Personen wohnhaft sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten wird für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich erschwert. Die Anordnungen ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. Da Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden stellt die Erfassung der Daten von Teilnehmern dieser Zusammenkünfte ein geeignetes und notwendiges Mittel dar, die Nachverfolgung von Kontakten durch die Gesundheitsbehörden auch bei einer steigenden Zahl von Corona-Erkrankungen zu ermöglichen. Das Mittel ist sowohl gegenüber den Verpflichteten als auch gegenüber den Betroffenen angemessen, da ohne Erhebung der notwendigen Daten eine effektive Nachverfolgung der Kontaktdaten nicht möglich wäre. Die Datenerhebung ist ein gegenüber dem Verbot von Veranstaltungen milderes Mittel. Mit den Anordnungen zum Datenschutz gemäß Nr. 3, 4, und 6 wird sichergestellt, dass lediglich die zur Zweckerreichung notwendigen Daten erhoben und vorgehalten werden. Die Regelung zu Nr. 5 berücksichtigt in besonderem Maß das Recht der Wähler an einer freien Wahl. Die ohnehin gesetzlich angeordneten Regelungen zur Führung des Wählerverzeichnisses werden um eine datenschutzrechtlich wenig einschneidende Regelung ergänzt die es ermöglicht, eine Kontaktdatenverfolgung im Rahmen des Besuchs von Wahllokalen gezielt vornehmen zu können.
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