Die letzten 5 Neuigkeiten
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Den Abschluß eines besonderen Jahres möchte ich zum Anlaß nehmen, um mich beim Gemeinderat um Andrea Lysk
und Henri Hänchen für die geleistete Arbeit zu bedanken.
Trotz aller erschwerten Bedingungen ist es gelungen, das Bauvorhaben am Dorfplatz zu vollenden und würdig einzuweihen.
Unter Einhaltung aller Vorschriften konnte in unserem Ort sogar die geplante kulturelle Veranstaltung mit Bernd Flache stattfinden, welche wieder auf große Resonanz stieß und ausverkauft war.
Für viele Bürger ist es eine Selbstverständlichkeit, daß unsere Spielplätze, der Dorfplatz, unsere Friedhöfe, Straßen und
Grünanlagen gepflegt werden. Das ist nicht in allen Gemeinden so. Daher auch ein besonderer Dank an Frau Müller unnd Herrn Scholz.
In der Hoffnung, daß wir alle gesund in das Jahr 2021 kommen, welches uns gern wieder mehr Möglichkeiten für ein gemeinsames
Miteinander bringen darf, wünsche ich allen einen guten Rutsch.
Monika Hundro
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Autor: | Rubrik: Gemeinde aktuell |
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Bitte beachten: Neue Coronaschutzverordnung |
21.12.2020 |
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Unter diesem Link finden sie die aktuelle Fassung der sächsischen Coronaschutzverordnung:
Coronaschutzverordnung
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Autor: Gemeinde | Rubrik: Gemeinde aktuell |
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Tierbestandsmeldung 2021 |
03.12.2020 |
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Dehr geehrte Tierhalter,
bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlungbei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtetsind. Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:
-eine Entschädigung im Tierseuchenfall,
-die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung
-die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse.
Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten EndeDezember2020einen Meldebogen per Post.Solltedieser bis Mitte Januar 2021nicht bei Ihnen eingegangen sein,melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasseum Ihren Tierbestand anzugeben.Tierhalter, welche ihre E-Mail-Adresse bei derTierseuchenkasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail.Auf dem Meldebogen oder per Internet sind die amStichtag 1.Januar 2021vorhandenen Tierezu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2021den Beitragsbescheid.
Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5desSächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzungder Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon,ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zweckenhalten.Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigenVeterinäramthinweisen. Bitte unbedingt beachten:Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfender Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierhalter u.a.
Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre), erhaltene Beihilfen,Befundesowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen.
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Autor: Tierseuchenkasse (TSK) | Rubrik: Sonstiges |
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Allgemeinverfügung |
16.10.2020 |
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Der Landkreis Görlitz erlässt im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:
1. Betreiber von Sportstätten, gastronomischen Einrichtungen, Hotels, Beherbergungsstätten und Betrieben haben von Besuchern der Einrichtung folgende Daten zu erheben: a. Name, Vorname, b. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und c. Zeitraum des Besuchs.
2. Die gleiche Verpflichtung obliegt Veranstaltern oder Veranlassern von Ansammlungen im öffentlichen Raum.
3. Die Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und tageweise sortiert für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs aufzubewahren.
4. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Nr. 3 zu löschen oder zu vernichten.
5. Bei Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz des Freistaats Sachsen sind Kontaktdaten von Wahlbeobachtern und sonstigen Besuchern nach Maßgabe der Nr. 1 bis 5 zu erheben und die Anwesenheitszeiten der Wahlhelfer zu vermerken. Der Schriftführer im Wahllokal ist verpflichtet, neben der Stimmabgabe der Wähler auch den Zeitpunkt der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken.
6. Auf Anforderung des Landkreises sind an ihn die nach den vorgenannten Ziffern erhobenen Daten für den konkret angeforderten Zeitraum zu übermitteln, eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Begründung: Das Landratsamt Görlitz ist gern. § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 09. Januar 2019 sachlich und gern. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG örtlich zuständig. Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 7 Absatz 1 Sätze 1 bis 7 Sächsische Corona-Schutz- Verordnung (SächsCoronaSchVO). Danach müssen von den regionalen Infektionsparametern die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Spätestens bei 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind erste derartige Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von personenbezogenen Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum. Zulässig ist zu diesem Zweck die Erhebung und Speicherung von Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SächsCoronaSchVO) vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Die verschärfenden Maßnahmen sind unverzüglich ortsüblich bekanntzugeben. Die Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 6 sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Corona- Schutz-Verordnung notwendig, weil im Gebiet des Landkreises Görlitz innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen auf mehr als 35, bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage- lnzidenz), gestiegen ist. Konkret ergaben sich vom 9. bis einschließlich 15. Oktober 2020 insgesamt 98 Neuinfektionen, so dass sich bei den zum 31.12.2019 amtlich festgestellten 252. 725 Einwohnern im Landkreis eine 7-Tage-lnzidenz von 38,78 ergibt. Die zielgerichteten Sonderregelungen sind für das gesamte Kreisgebiet erforderlich, da es flächendeckend im Landkreis Görlitz zu einer Häufung von Infektionen gekommen ist bzw. dort infizierte Personen wohnhaft sind. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung müssen die zuständigen Behörden verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten wird für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich erschwert. Die Anordnungen ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. Da Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden stellt die Erfassung der Daten von Teilnehmern dieser Zusammenkünfte ein geeignetes und notwendiges Mittel dar, die Nachverfolgung von Kontakten durch die Gesundheitsbehörden auch bei einer steigenden Zahl von Corona-Erkrankungen zu ermöglichen. Das Mittel ist sowohl gegenüber den Verpflichteten als auch gegenüber den Betroffenen angemessen, da ohne Erhebung der notwendigen Daten eine effektive Nachverfolgung der Kontaktdaten nicht möglich wäre. Die Datenerhebung ist ein gegenüber dem Verbot von Veranstaltungen milderes Mittel. Mit den Anordnungen zum Datenschutz gemäß Nr. 3, 4, und 6 wird sichergestellt, dass lediglich die zur Zweckerreichung notwendigen Daten erhoben und vorgehalten werden. Die Regelung zu Nr. 5 berücksichtigt in besonderem Maß das Recht der Wähler an einer freien Wahl. Die ohnehin gesetzlich angeordneten Regelungen zur Führung des Wählerverzeichnisses werden um eine datenschutzrechtlich wenig einschneidende Regelung ergänzt die es ermöglicht, eine Kontaktdatenverfolgung im Rahmen des Besuchs von Wahllokalen gezielt vornehmen zu können.
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Autor: Landkreis | Rubrik: Gemeinde aktuell |
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Ehrenbürgerschaft für Roland Spranger |
05.10.2020 |
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Am "Tag der Deutschen Einheit" wurde im Rahmen der Feierlichkeiten dem Bürgermeister a.d. Roland Spranger die Ehrenbürgerschaft der Gemeinde Weißkeißel verliehen.Den Beschluss dafür hatte der Gemeinderat einstimmig in seiner Septembersitzung gefasst.
Damit wurden seine außerordentlichen Verdienste um sein Heimatdorf gewürdigt.
Er ist damit der erste Ehrenbürger in der Geschichte von Weißkeißel
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Autor: Gemeinde | Rubrik: Gemeinde aktuell |
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